DIE (GEBÜH)



ZIFFER
GEBÜH
    LEISTUNG    MINDESTSATZ BIS HÖCHSTSATZ

        EUR

1-8    ALLGEMEINE LEISTUNG
   
  1. Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung    12,30 bis 20,50
  2. Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie
    Hinweis: Die angegebenen Beträge stellen statistische Durchschnittswerte für eine 30 minütigen Zeitaufwand dar („Diese Anmerkung wurde 2002 in Auflage 2 – bei Euroumstellung hinzugefügt“ – Anmerkung von ATPRAX) 15,40 bis 41,00
  3. Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme des Heilpraktikers bis 4,50
  4. Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 10 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung (Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 4 wird nur als alleinige Leistung von der privaten Krankenversicherung oder Beihilfe erstattet.) 16,40 bis 22,00
  5.  Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls einschließlich einer kurzen Untersuchung
    Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 5 wird nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung von der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe erstattet.
    8,20 bis 20,50
  6. Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechzeit 17,00 bis 24,50
  7. Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch bei Nacht zwischen 20 und 7 Uhr 19,50 bis 28,50
  8. Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch sonn- und feiertags
    Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach Ziff. 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf der selben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält. 15,40 bis 27,00
9    HAUSBESUCH EINSCHLIEßLICH BERATUNG
   

9.1    bei Tag     21,50 bis 29,50
9.2    in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt)     24,00  bis 32,00

9.3    bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen     27,50 bis 36,50


ZIFFER
GEBÜH
    LEISTUNG    MINDESTSATZ BIS HÖCHSTSATZ

10    NEBENGEBÜHREN FÜR HAUSBESUCHE
   
    Wenn der Heilpraktiker außerhalb seiner Praxis tätig sein muß, so hat er Anspruch auf Entschädigung für den Zeitaufwand während seiner Abwesenheit oder für den zurückgelegten Weg.
Liegt der Ort der Behandlung bis zu 2 Kilometer von der Praxis entfernt, dann beträgt das Wegegeld:
   
10.1    für jede angefangene Stunde bei Tag      bis 5,50

10.2    für jede angefangene Stunde bei Nacht
    bis 10,50
    Das Wegegeld wird ersetzt bei einer Entfernung von 2 bis 25 Kilometern:
   
10.3    durch Erstattung der Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel
   
10.4    durch besondere Vereinbarung mit dem Patienten, wie Gestellung eines Transportmittels. Hierbei besteht nur Anspruch auf Vergütung der Zeitversäumnis.
   
    Bei Benutzung des eigenen Fahrzeuges für den zurückgelegten Kilometer:
   
10.5    bei Tag
     bis 1,25
10.6    bei Nacht
    bis 2,50
10.7    Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden

Anmerkung: Die Wegekilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt.
    bis 0,25

10.8    Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Anrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand
€ 10,50 bis 20,50 pro Stunde Reisezeit berechnen.
Der Patient ist hiervon in Kenntnis zu setzen.
    10,50 bis 20,50
11    SCHRIFTLICHE AUSLASSUNGEN UND KRANKHEITSBESCHEINIGUNGEN

11.1    Kurze Krankheitsbescheingung oder Brief im Interesse des Patienten
    3,60 bis 15,50
11.2    Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten
(DIN A4 engzeilig maschinengeschrieben)
    10,30 bis 20,50
11.3    Individuell angefertigter schriftlicher Diätplan bei
Ernährungs- und Stoffwechselstörungen

Anmerkung: Die Vervollständigung vorgefertigter Diätpläne ist nicht berechnungsfähig
     10,50 bis 26,00

 

ZIFFER
GEBÜH
    LEISTUNG    MINDESTSATZ BIS HÖCHSTSATZ

12    CHEMISCH-PHYSIKALISCHE UNTERSUCHUNGEN
   
12.1    Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich

Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes ist nicht berechnungsfähig
    bis zu 3,10
12.2    Harnuntersuchung quantitativ  (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, z.B. Zucker)
    bis zu  4,60
12.4    Harnuntersuchung, nur Sediment
    bis zu  4,60
12.5    Carzinochrom-Reaktion (CCR)     bis zu   17,90

12.7    Blutstatus
(nicht neben Ziff. 12.9, 12.10,12.11)
    bis zu  18,00
12.8    Blutzuckerbestimmung
    bis zu  8,00
12.9    Hämoglobinbestimmung     bis zu  5,50

12.10    Differenzierung des gefärbten Blutausstriches     bis zu  7,70

12.11    Zählung der Leuko- und Erythrozyten     bis zu  5,50

12.12    Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit (BSK) einschließlich Blutentnahme
    bis zu  6,00
12.13    Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung
    bis zu  9,50
12.14    Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang (z. B. Enzymdiagnostik, Nierenchemie, Blutserumchemie, Stuhlchemie, Elektrolyse, Elektrophorese, Fermentchemie, pro Einzeluntersuchung)
    bis zu 10,50
12.15    Kristallographie, Photometrie, pro Einzeluntersuchung

Anmerkung: Die Art der Untersuchung bei Ziff. 12.13, 12.14 oder 12.15 ist anzugeben
    bis zu  10,50

13    SONSTIGE UNTERSUCHUNGEN
   
13.1    Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfahren besonders schwieriger Art, z. B ph-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v. Brehmer, Enderlein usw.

Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
    10,50 bis 31,00
14    SPEZIELLE UNTERSUCHUNGEN
   
14.1    Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes
     5,20 bis 10,50
14.2    Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes

Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden    5,20 bis 10,50
 

ZIFFER
GEBÜH
    LEISTUNG    MINDESTSATZ BIS HÖCHSTSATZ

14.3    Grundumsatzbestimmung nach Read    5,20 bis 8,00

14.4    Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung     10,30 bis 26,00

14,5    Prüfung der Lungenkapazität
(Spirometrische Untersuchung)
     10,50 bis 20,50
14.6    Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm
    26,00  bis 51,50
14.7    EKG mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitg., Brustwandableitg
     20,50 bis 31,00
14.8    Oszillogramm-Methoden
     5,20 bis 25,50
14.9    Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen
Anmerkung: Nicht neben Ziffern 1 o. 4 berechenbar.
    10,50 bis 25,50
14.10    Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zur peripheren Venendruck- und/oder Strömungsmessung
    bis  11,30
15    PHOTOAUFNAHMEN
   
15.1    Photoaufnahmen zu diagnostischen Zwecken Aufnahmen schwarz/weiß (pro Augenpaar)
    5,50 bis 15,50
15.2    Vergrößerungen sowie Farbaufnahmen werden zum handelsüblichen Preis berechnet.

Anmerkung: Photographische Aufnahmen der Iris oder andere photographische Aufnahmen, die zu diagnostischen Zwecken notwendig sind, sind zuvor mit dem Patienten zu vereinbaren. Photoaufnahmen, die Studienzwecken des Heilpraktikers dienen, kommen nicht zur Berechnung.
   
16    BIOENERGETISCHE VERFAHREN   
   
16.1    Elektro-Neural-Diagnostik      10,50 bis 26,00

16.2    Segmentdiagnostik, Maximaldiagnostik u.a.      5,20 bis 20,50

16.3    Bioelektrische Funktionsdiagnostik      15,50 bis 41,00

16.4    Hautwiderstandsmessungen

Anmerkung: Art und Ziel der Untersuchung sind anzugeben.
     5,20 bis 26,00
17    NEUROLOGISC HE UNTERSUCHUNGEN
   
17.1    Neurologische Untersuchung

Anmerkung: Die neurologische Untersuchung wird grundsätzlich nur dann angewandt, wenn sie für den Heilzweck oder für die Sicherung der Diagnose oder die Beobachtung des Heilungsverlaufes erforderlich erscheint.
    5,20 bis 26,00

18    HEILMAGNETISCHE BEHANDLUNGEN
   
18.1    Einfache heilmagnetische Spezialbehandlungen, soweit sie nicht das gewöhnliche Maß einer Behandlung in zeitlicher Hinsicht überschreiten
    5,50 bis 10,50
18.2    Heilmagnetische Spezialbehandlungen, soweit sie in zeitlicher Hinsicht das gewöhnliche Maß überschreiten
    € 8,00 bis 26,00
19    Psychotherapie
   
19.1    Psychotherapie von halbstündiger Dauer
    15,50 bis 26,00
19.2    Psychotherapie von 50-90 Minuten Dauer     26,00 bis 46,00

19.3    Ausstellung eines psychodiagnostischen Befundes      15,50 bis 38,50

19.4    Psychotherapeutisches Gutachten je zweizeiliger Schreibmaschinenseite
    bis € 15,50
19.5    Psychol. Exploration mit eingehender Beratung      15,50 bis 46,00

19.6    Anwendung und Auswertung von Testverfahren
(TAT, Rohrschach, usw.)
     15,50 bis 38,50
19.7    Behandlung von Störungen der Sprechorgane je Sitzung

Anmerkung: Die Honorare für eine ausgedehnte Spezialbehandlung von Sprechangst-Neurosen (Stottern), Honorare für spezielle ausgedehnte Sprechlernkurse, Kurse der Entwöhnungsbehandlung usw. sind besonders zu vereinbaren.
    € 10,50 bis 31,00

19.8    Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose     15,50 bis 26,00

20    ATEMTHERAPIE, MASSAGEN
   
20.1    Atemtherapeutische Behandlungsverfahren
    13,99 bis 31,00
20.2    Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u. a., Spezialnervenmassage
    8,00 bis 20,50
20.3    Bindegewebsmassage
    8,00 bis 20,50
20.4    Teilmassage (Massage einzelner Körperteile)
    5,00 bis 10,50
20.5    Großmassage    10.50 bis 18,00

20.6    Sondermassagen (Unterwasserdruckstrahlmassage, Lymphdrainage, Schrägbettbehandlung u. a.)
    10,50 bis 20,50
20.7    Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten
    10,50 bis 26,00
20.8    Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut
    5,50 bis 26,00
21    AKUPUNKTUR
   
21.1    Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose     10,30 bis 26,00

21.2    Moxibustionen, Elekroakupunktur, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte
    5,20 bis 15,50
22    INHALATIONEN
   
    Inhalationen, soweit sie vom Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaturen in der Sprechstunde ausgeführt werden
    5,50 bis 13,00
23    AEROSOLE
   
23.1    Anwendung von Aerosolen mit Kompressor, Preßluft- bzw. Sauerstoffapparat
    5,20 bis 15,50
24    EIGENBLUT – EIGENHARN
   
24.1    Eigenblutinjektion     10,30 bis 13,00

24.2    Eigenharninjektion
    5,20 bis 13,00
25    INJEKTIONEN – INFUSSIONEN
   
25.1    Injektion, subkutan
    bis  5,20
25.2    Injektion, intramuskulär
    bis  5,20
25.3    Injektion, intravenös, intraarteriell
    bis  7,70
25.4    Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung) pro Sitzung    7,20 bis 13,00

25.5    Injektion, intraartikulär
     5,20 bis 15,50
25.6
    Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke    7,70 bis 26,00
25.7    Infusion    bis 8,70

25.8    Dauertropfinfusion
Anmerkung: Für die bei Infusionen gegebenenfalls eingebrachten Medikamente werden nur die nachweisbaren Eigenkosten, unter Angabe von Art und Menge der verbrauchten Präparate, von den Leistungsträgern erstattet.
    bis € 12,80

25.9    Gasgemischinjektionen (z. B. Ozon oder Sauerstoff), intramuskulär
    7,70 bis 13,00
25.10    Gasgemischinjektionen, intraarteriell    13,00 bis 26,00

25.11    HOT-Behandlung (Hämatogene Oxydationstherapie)     26,00 bis 51,50

26    Blutentnahmen
   
26.1    Blutentnahme
    bis  3,60
26.2    Aderlaß
    bis 12,80
27    Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren
   
27.1    Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband
     10,50 bis 31,00
27.2    Skarifikation der Haut      5,50 bis 10,50

27.3    Setzen von Schröpfköpfen, unblutig
    5,20 bis 8,00
27.4    Setzen von Schröpfköpfen, blutig
    10,50 bis 20,50
27.5    Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel
    5,20 bis 10,50
27.6    Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten    10,50 bis 26,00

27.7    Setzen von Fontanellen
    5,20 bis 15,50
27.8    Setzen von Cantharidenblasen    5,20 bis 10,50

27.9    Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Ziffer 27.8)     5,20 bis 10,50

27.10    Anwendung von Postulantien     5,20 bis 10,50

27.11    Braunscheidtieren    10,30 bis 20,50

27.12    Biersche Stauung    5,20 bis 8,00

28    Infiltrationen
   
28.1    Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig    7,70 bis 15,50

28.2    Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig
     10,30 bis 20,50
29    Roedersches Verfahren   

29.1    Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren      8,00 bis 15,50

30    Sonstiges   

30.1    Spülung des Ohres
     8,00 bis 15,50
30.2    Anwendung der Beutelbegasung für ganze Extremitäten mit Ozon oder Sauerstoff    10,30 bis 36,00


31    Abszesse u.a.   

31.1    Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses    5,20 bis 13,00

31.2    Entfernung von Aknepusteln, pro Sitzung    5,20 bis 10,50

32    Versorgung einer frischen Wunde   

32.1    bei einer kleinen Wunde    5,20 bis 10,50

32.2    bei einer größeren und verunreinigten Wunde    10,30 bis 15,50

33    Verbände (außer zur Wundbehandlung)   

33.1    Verbände, jedesmal
    5,20 bis 15,50
33.2    elastische Stütz- und Pflasterverbände
    5,20 bis 15,50
33.3    Kompressions- oder Zinkleimverband

Anmerkung: Materialien kommen zum Gestehungspreis zur Berechnung
     5,20 bis 13,00

34    Wirbelsäulenbehandlung   

34.1    Chiropraktische Behandlung der Wirbelsäule    10,50 bis 18,00

34.2    Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule

Anmerkung : Bei einem mehr als dreimaligen gezielten Eingriff an der Wirbelsäule kann der Leistungsträger eine Begründung verlangen
    € 15,40 bis 19,00

35    Osteopathische Behandlung
   
35.1    des Unterkiefers    7,70 bis 15,50

35.2    des Schultergelenks     15,40 bis 26,00

35.3    der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke     15,40 bis 26,00


35.4    des Schlüsselbeins und der Kniegelenke    5,20 bis 15,50

35.5    des Daumens     5,20 bis 13,00

35.6    einzelner Finger und Zehen
    5,20 bis 13,00
36    Hydro- und Elektrotherapie
   
36.1    Leitung eines ansteigenden Vollbades    5,20 bis 15,50

36.2    Leitung eines ansteigenden Teilbades      5,50 bis 8,00

36.3    Spezialdarmbad (subaquales Darmbad)     7,70 bis 23,00

36.4    Kneippsche Güsse    5,50 bis 8,00

37    Elektrische Bäder- und Heißluftbäder   

37.1    Teilheißluftbad z.B. Kopf oder Arm      5,50 bis 8,00

37.2    Ganzheißluftbad, z.B. Rumpf oder Beine
    8,00 bis 10,50
37.3    Heißluftbad im geschlossenen Kasten    5,20 bis 10,50

37.4    Elektrisches Vierzellenbad      8,00 bis 13,00

37.5    Elektrisches Vollbad (Stangerbad)    7,70 bis 13,00

38
    Spezialpackungen   
38.1    Fangopackungen     € 8,00 bis 15,50

38.2    Paraffinpackungen, örtliche     € 8,00 bis 15,50

38.3    Paraffinganzpackungen    10,50 bis 23,00

38.4    Kneippsche Wickel und Ganzpackungen, Preißnitz- und Schlenzpackungen
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder und Packungen evtl. unter Verwendung verschiedener Apparate werden nach vergleichbaren Positionen berechnet.
    10,50 bis 31,00


39    Elektro-physikalische Heilmethoden
   
39.1    einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen
    5,50 bis 8,00
39.2    Ganzbestrahlungen
    7,70 bis 10,50
39.4    Faradisation, Galvanisation, und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte)
    5,50 bis 15,50
39.5    Anwendung der Influenzmaschine    5,50 bis 10,50

39.6    Anwendung von Heizsonnen (Infrarot)    5,50 bis 8,00

39.7    Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen    5,20 bis 10,50

39.8    Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen i.V.m. verschiedensten Apparaten      5,50 - 15,50


39.9    Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung     8,00 bis 18,00


39.10    Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten    10,50 bis 20,50

39.11    Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer     5,50 bis 31,00


39.12    Niederfrequente Reizstromtherapie, z. B. Jono-Modulator     5,50 bis 26,00

39.13    Ultraschall-Behandlung
     5,50 bis 15,50






HONORAR / TAGESSATZ
  • für Vorträge , Worshop etc. - werden individuell vereinbart

HONORAR / GEBÜHREN

  • richten sich nach Zeitaufwand.
  • Unterschieden werden die Psychotherapeutischen Leitungen von den Homöopathischen Leistungen (s.u.)
 
ERSTANAMNESE
  • pauschal 180€, diese ist gewöhnlicherweise 1,5 Stunden bis max. 2 Std.
   
FOLGEANAMNESE  und/oder AKUTANAMNESE
  • benötigen mindestens 30min bis ggf. 60min Patientenkontakt, die Abrechnung erfolgt nach Zeitaufwand
  • erste 15 min /pro Gesprächseinheit 60€
  • jede weitere begonnene Viertelstunde mit je 30€.  
  • zzgl. ggf. Ziffer 11 - schriftliche Auslassungen - im Interesse des Patienten (Verschriftlichung - Krankenberichte - individuell angefertigte Briefe - Rezepte - Zusendungen jedweder Art ) Versandpauschale 20,50€ pro Inanspruchnahme 

DIE HOMÖOPATHISCHE BEHANDLUNG
nach ehemals Ziffer 2 GebüH bzw. neu  LVKH Ziffer 2.0 + 2.1 + 2.2 + 19.5 wird wie folgt abgerechnet
  • erste 15 min /pro Gesprächseinheit 60€
  • jede weitere begonnene Viertelstunde mit je 30€. 
  •  zzgl. ggf. Ziffer 11 - schriftliche Auslassungen - im Interesse des Patienten  (Verschriftlichung - Krankenberichte - individuell angefertigte Briefe - Rezepte - Zusendungen jedweder Art ) Versandpauschale 20,50€ pro Inanspruchnahme 

DIE PSYCHOTHERAPEUTISCHE BEHANDLUNG
  • wird ab November 2019 - nach GebüH Ziffer 19.2 mit 92€ für 50min abgerechnet. Sollte es zur gleichzeitigen Inanspruchnahme homöopathischer Behandlung kommen, wird diese additiv zu Homöopathischen Behandlung (s.o.) abgerechnet.

TELEFONISCHE BERATUNG
die Beratung mittels Fernsprecher oder per e-mail nach ehemals Ziffer 3 und 5 GebüH  bzw.  neu  LVKH Ziffer 5.0  (5+6 – 5+7 + 5+8)  wird  wie folgt abgerechnet
  • erste 15 min /pro Gesprächseinheit 60,00€jede weitere begonnene Viertelstunde mit je 30€.
  • zzgl. ggf. Ziffer 11 - schriftliche Auslassungen - im Interesse des Patienten(Verschriftlichung - Krankenberichte - individuell angefertigte Briefe - Rezepte - Zusendungen jedweder Art ) Versandpauschale 20,50€ pro Inanspruchnahme   

SCHRIFTLICHE AUSLASSUNG
  • Ziffer 11  - schriftlicher Auslassungen – im Interesse des Patienten (Verschriftlichung – Krankenberichte – individuell angefertigte Briefe – Rezepte - Zusendungen jedweder Art)  -    Versandpauschale usw. – mit 20,50€/pro Termin abgerechnet
  • Anträge zur Kostenübernahme für die Krankenversicherung werden mit 92€ berechnet
   
BEHANDLUNGEN AUßERHALB DER ÜBLICHEN SPRECHZEITEN
werden mit einem Aufschlag von 25% des üblichen Honorars berechnet.
 

HAUSBESUCHE
werden nach Zeitaufwand und Wegstrecke berechnet.

 
TERMINABSAGE
  • 24 Std. werktags vorher – nicht kostenpflichtig
  • nicht abgesagter Termin – Ausfallhonorar 1 STD mit 150€ (pauschal)

SONSTIGE LEISTUNGEN
  • Sonstige mögliche durch mich zu erbringende in der GebüH - Leistungen – wie z.B. Verbandswechsel – werden dem Zeitfaktor – je nach Aufwand - ggf.  additiv  - entsprechend der GebüH in Rechnung gestellt. 

PSYCHOTHERAPIE
  • Ab November 2019, werde ich Plätze für Psychotherapie zur Verfügung stellen.
  • Eine Psychotherapeutische Stunde umfasst 50 min.
  • Eine psychotherapeutische Stunde - ZIFF 19.2 wird mit  2 fachem Satz - d.h. 92€ berechnet
  • Anträge zur Kostenübernahme - ZIFF. 19.4 & 19.5   für die Krankenversicherung werden mit 92€ berechnet

HOMÖOPATHIE  & PSYCHOTHERAPIE - als gemeinsam gewünschte Leistung
  • Die Abrechnung richtet sich nach dem Zeitaufwand (s.o.)
  • Grundsätzlich wird die Kombination aus homöopathischer Behandlung (60€)  & Psychotherapie (92€)
    für 65min, dh. mit 152€ pro Stunde in Rechnung gestellt.

ABRECHNUNG

  • Alle Honorarforderungen erfolgen immer per Rechnung und enthalten sowohl die Ziffer der  GebüH (Gebührenordnung für Heilpraktiker)  als auch die „GebüH - analog-Ziffern“ des LVKH  (Leistungsverzeichnis klassischer Homöopathen).  Einen Überblick über die verschiedenen Leistungen, entnehmen Sie ggf. dem mit mir geschlossenen Behandlungsvertrag.


VERSICHERUNG & ERSTATTUNG
  • Gesetzlich Versicherte (ohne Zusatzversicherung) haben meist kein Anspruch auf Kostenübernahme. Die Rechnung erfolgt, unabhängig von Ihrer Möglichkeit die Kosten mit der Krankenkasse abzurechnen und ist innerhalb von 14 Tagen fällig.
  • Die in der GebüH  genannten Mindest- und Höchstsätze entsprechen den Summen an die sich die Versicherungen in ihrer Erstattung orientieren. Allerdings muß erwähnt werden, dass diese GebüH aus dem Jahre 1985  (Neuauflage in EURO  2002) stammt, was bedeutet. dass Selbige nicht mehr der heute marktüblichen bzw. betriebswirtschaftlich sinnvollen Honorarforderungen der Heilpraktiker entspricht. Wodurch in der Regel (je nach Versicherungsschutz) eine Differenz zwischen Honorarforderung des Heilpraktikers und Versicherungserstattung entsteht, die zu Lasten des Patienten geht. Die für den Patienten anfallenden Kosten bedeuten keinesfalls das der Heilpraktiker zu hohe Forderungen stellt – sondern das es bedauerlicherweise wenig Interesse seitens der Versicherer gibt - die fast 30 Jahre alten Gebührensätze Sätze an heutige Notwendigkeiten an zu gleichen.